Es geht um viel Geld für die Urheber

 

 

Bei der Verwertungsgesellschaft Wort geht es um viele Millionen. Geld, das nach Urteilen des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes uns Urhebern zusteht. Wir sollen davon reichlich an die Verleger abgeben.

 

Schon im Vorfeld der heutigen Mitgliederversammlung habe ich Kritik am Verteilungsplan geübt. Da wird die höhere dreistellige Millionensumme verteilt, von der die Urheber jetzt nur einen ganz klitzkleinen Teil bekommen sollen.

 

Ich habe zum Beispiel abgelehnt, dass der Verteilungsschlüssel bei der Bibliothekstantieme 50 Prozent für die Verleger und 50 prozent für die Urheber vorsieht.

 

Bei wissenschaftlichen Werken soll der Verleger 75 Prozent bekommen, der Urheber magere 25 Prozent.

 

Auf der Mitgliederversammlung der VG Wort wollte ich gegen diese ungerechte Verteilung stimmen und Änderungsanträge für den Verteilungsplan stellen.

 

Doch ich wurde an meiner Stimmrechtsausübung gehindert, und ich wurde daran gehindert, Wortbeiträge an die Versammlung zu richten.

 

Ein solches Verhalten kenne ich bisher nur von Bananenrepubliken. Ich habe deshalb folgende Mail an die VG Wort geschrieben und um Aufklärung gebeten.

 

Allerdings ist eines auch klar: Die Millionen sind dann verteilt. Und wir Urheber schauen so ziemlich in die Röhre.

 

Die Mail an die VG Wort im Wortlaut:

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

auf der virtuellen Mitgliederversammlung 2020 (in2021) der VG Wort konnte ich mein Stimmrecht als Mitglied der VG Wort nicht ausüben.

 

 

Bereits an der Probeabstimmung konnte ich nicht teilnehmen. Ich informierte die VG Wort unter der angegebenen Hotline-Telefonnummer über diesen Umstand. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich mein Stimmrecht aufgrund eines Datenbankproblems nicht ausüben könne. Ich möge doch bitte eine Video-Wortmeldung abgeben.

 

 

Das tat ich und wurde in die Mitgliederversammlung durchgestellt, wobei sich beim ersten Durchschalten Tonprobleme auf Seiten des Veranstalters ergaben. Deshalb konnte ich mein Stimmrecht auch beim Tagesordnungspunkt 1 nicht ausüben.

 

Als ich den Veranstalter darauf hinwies, dass die Tonprobleme auf seiner Seite lägen, weil ich mit dem technischen Mitarbeiter  Video- und Tonverbindung hätte und auch meine Ansagen nach einer Verzögerung von 30 Sekunden (bedingt durch eine Signallaufzeit, die man durchaus als weiteren technischen Fehler auf Seiten des Veranstalters bewerten darf) als Echo, das vom Server zurückgespielt würde, hören würde. Daraufhin erklärte man die Audio-Probleme für beendet und schaltete mich nochmals in die Versammlung durch.

 

 

Dort trug ich vor, dass ich an der Ausübung meines Stimmrechtes gehindert würde. Ich wies daraufhin, dass ich nach der Registrierung mit der Verwaltung der VG Wort telefoniert hatte, weil ich weder eine Bestätigungsmail für die Registrierung noch einen Zugangscode  für die Mitgliederversammlung erhalten hatte.

 

Die Mitarbeiterin der VG Wort hatte mir mitgeteilt, dass die Zusendung von Registrierungsbestätigungen oder Zugangsdaten nicht vorgesehen sei. Im TOM-Portal der VG Wort werde für die Mitgliederversammlung ein Zugangslink hinterlegt. Mit meiner Registrierung sei so weit alles in Ordnung.

 

Ich bat den Versammlungsleiter, zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrates der VG Wort, dafür Sorge zu tragen, dass ich mein Stimmrecht auf dieser Mitgliederversammlung fortan ausüben könne. Ich machte den Versammlungsleiter darauf aufmerksam, dass ich es bemerkenswert finde, dass ausgerechnet ein Kritiker am Verteilungsplan und der heute zu beschließenden Verlegerbeteiligung daran gehindert wird, sein Stimmrecht auf dieser Mitgliederversammlung auszuüben.

 

Herr von Becker sagte lediglich eine Prüfung zu.

 

 

Da sich auch bei einer weiteren Abstimmung die Situation nicht änderte, tätigte ich nochmals ein Wortmeldung per Video. Der technischen Mitarbeiterin sagte ich, dass ich die Mitgliederversammlung darüber informieren wolle, dass ich noch immer an der Ausübung meines Stimmrechtes gehindert werde.

 

Sie teilte mir mit, dass sie mich nicht in die Versammlung durchschalten werde, mein Anliegen, das Stimmrecht auszuüben würde nach der Mitgliederversammlung geprüft, wie von Herrn von Becker zugesagt. Damit sei die Angelegenheit erledigt und sie würde mich jetzt aus der „Leitung werfen“.

 

Daraufhin wurde die über Webex realisierte Videoverbindung ins Technikzentrum der Mitgliederversammlung von Seiten des Veranstalters beendet, ebenfalls der Videostream der Mitgliederversammlung.

 

 

Ich wurde also an der Ausübung meines Stimmrechtes, sogar an der Abgabe von Wortmeldungen gehindert, weil die Mitarbeiterin sich weigerte, mich in die Versammlung durchzuschalten, und in der Folge sogar an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

 

 

Nun sieht § 8 Absatz 5 der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort in der Fassung vom 9. Juni 2018 vor: „Technische Störungen im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe oder des Live-Streams führen nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern seitens der VG WORT keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.“

 

 

Da ich sogar der Versammlung die Hinderung an meiner Stimmrechtsausübung vortrug und die Versammlungsleitung nichts unternahm, um diese Hinderung zu beseitigen, liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor. Da die Mitarbeiterin sich weigerte, meine zweite Wortmeldung in die Versammlung durchzustellen, liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor. Da die per Webex realisierte Videoverbindung für die Wortmeldung und der auf dem Portal der VG Wort in einem eingebundenen Player übertragene Videostream der Mitgliederversammlung veranstalterseitig zur gleichen Zeit beendet wurden, liegt eine weitere vorsätzliche Pflichtverletzung vor.

 

 

 

 

Denn so wurde ich daran gehindert:

 

     

     Mein Stimmrecht wahrzunehmen,

 

      

     Wortbeiträge in der Mitgliederversammlung        zu leisten,

 

      

    An der Mitgliederversammlung per Videostream teilzunehmen.

 

 

 

Diese Hinderungen wurden grobfahrlässig bzw. vorsätzlich vorgenommen!

 

 

 

Ich werde die für die Verwertungsgesellschaft Wort zuständige Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, über diese Vorkommnisse in Kenntnis setzen.

 

 

Die Beschlüsse der virtuellen Mitgliederversammlung 2020 (in 2021) der VG Wort von Samstag, dem 20. März 2021sind demnach unwirksam, weil vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Paragraph 8, Absatz 5 vorlagen.

 

 

Ich gehe davon aus, dass die Mitgliederversammlung wiederholt werden wird.

 

 

Abschließens bitte ich Sie gemäß Artikel 15 DSGVO, mir noch mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage der nach Artikel 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortliche bei der Videowortmeldung per Webex Drittstaatentransfers durchgeführt hat.

 

 

Für Ihre Antwort habe ich mir den 25. März 2021 vorgemerkt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Peter Welchering

 

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